1. Die Verpackung der Waren sollte sicherstellen, dass die Waren während des Transports nicht beschädigt, verloren gehen oder auslaufen und keine Flugzeugausrüstung oder andere Gegenstände beschädigen oder kontaminieren. Die Verpackung der Ware sollte stark, intakt, leicht sein und den Anforderungen des gesamten Transports entsprechen
(2) Der Absender gibt die Einheit, den Namen, die Anschrift sowie die Lager- und Beförderungsanforderungen des Empfängers und des Versenders auf der äußeren Verpackung jeder Ladung an.
(3) Der Absender klebt oder bindet das Frachtetikett des Beförderers auf die äußere Verpackung jedes Frachtstücks.
4. Wenn der Versender die alte Verpackung verwendet, muss er die Restmarkierungen und Etiketten auf der Originalverpackung entfernen.
(5) Die Verpackung von Spezialgütern wie lebenden Tieren, frischen und verderblichen Waren, Wertsachen, Gefahrgütern usw. sollte den besonderen Anforderungen des Beförderers an diese Güter entsprechen.